Hauptschulen Finanzierung

Als Reaktion auf die aktuelle Debatte erhalten die Hauptschulen n BW ein Gesamtpaket von 26 Millionen Euro pro Jahr


 

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Essen, 13.05.2008. Mit der Novellierung des Schulgesetzes hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft einen Erfolg errungen und eine verfassungskonforme Lösung in der Frage der Mitbestimmung des Lehrerrates in der "eigenverantwortlichen" Schule durchgesetzt. Der Katalog der Dienstvorgesetztenaufgaben der Schulleiter/innen ist auf 10 Punkte begrenzt. Die Stellung des Lehrerrates an den eigenverantwortlichen Schulen wird gestärkt, sein Recht auf Mitbestimmung und sein Anspruch auf Fortbildung werden anerkannt.

Quelle: GEW Nordrhein-Westfalen - 13. 05. 2008


GEW zwingt Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes

Mitbestimmung in der Schule wird gesetzlich geregelt - Neue Aufgaben für Schulleitungen und Lehrerräte

GEW-Landesvorsitzender Andreas Meyer-Lauber erklärte heute in Essen anlässlich der am Mittwoch im Landtag stattfindenden ersten Lesung im Landtag: "Mit politischem Druck und juristischer Expertise konnten wir verhindern, dass das Schulgesetz in der Mitbestimmungsfrage gegen Grundgesetz und Landesverfassung verstößt. Es bleibt jedoch offen, mit welchen Zeitressourcen Lehrerräte und Schulleitungen ihre Aufgaben an den "eigenverantwortlichen" Schulen künftig wahrnehmen können und welche pädagogischen Freiheiten ihnen zugestanden werden."

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs, der morgen von den Regierungsfraktionen statt von der Landesregierung in den Landtag eingebracht wird, soll es ausdrücklich weder jetzt noch in Zukunft eine Ausweitung des Lehrerstellenbedarfs für mehr Selbstständigkeit der Schulen geben. "Damit legt man der Modernisierung der Schulen von vornherein Fesseln an. Innovative Schulentwicklung benötigt Zeit, Fortbildung und pädagogische Freiheit. An diesen Stellen weist der Gesetzentwurf noch erhebliche Lücken auf," kritisierte der GEW-Vorsitzende.

Deutliches Missfallen äußerte der GEW-Vorsitzende auch am "Timing" für die Einbringung des Gesetzentwurfs. "Schon 2006", so Meyer-Lauber, "haben wir mit unserem Rechtsgutachten von Professor Battis die Mitbestimmungsregelungen als verfassungswidrig beanstandet und eine zeitnahe Nachbesserung gefordert. Jetzt kommt 'Schwarz-Gelb' auf den letzten Drücker." Insbesondere die Schulen des Modellvorhabens "Selbstständige Schule", das zum 31. Juli des Jahres ausläuft, warten seit Monaten auf die neue gesetzliche Regelung. Meyer-Lauber: "Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzentwurf nicht schon lange auf dem Tisch liegt."

 

Hintergrundinformationen:
Schulen entscheiden bis 2012

Das "Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen" soll als 3. Schulrechtsänderungs-gesetz bis Ende Juni vom Landtag verabschiedet werden und mit seiner Verkündung in Kraft treten.

Parallel dazu wird die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten geändert und der entsprechende Erlass für Tarifbeschäftigte. Für alle Schulen aus dem Modellvorhaben "Selbstständige Schule" sollen ab dem 01. 08. 2008 die neuen Regelungen gelten. Bei allen anderen Schulen wird es eine Übergangsfrist bis 2012 geben. Die Schulen sollen eigenverantwortlich den Zeitpunkt der Übernahme der Dienstvorgesetztenaufgaben - jeweils möglich zu Beginn eines Schulhalbjahres - entscheiden können. Im Einvernehmen mit der Schulkonferenz muss spätestens drei Monate vorher ein entsprechender Antrag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt werden.

 

Schulleiter/Schulleiterin als Dienstvorgesetzte/r

In der beamtenrechtlichen Zuständigkeitsverordnung werden die Dienstvorgesetztenaufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter geregelt. Der Katalog umfasst voraussichtlich 10 Aufgaben:

  • Einstellung
  • Verlängerung und Verkürzung der Probezeit
  • Beendigung der Probezeit
  • Anstellung
  • Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit
  • Entlassung auf eigenen Antrag
  • Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen
  • Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen
  • Mehrarbeit
  • Sonderurlaub

Für Tarifbeschäftigte werden die analogen Regelungen in einem Erlass (BASS 10 - 32 Nr. 32) vorgenommen.

 

Mitbestimmung in der einzelnen Schule

Neben einer kleinen Anpassung im LPVG werden im Schulgesetz folgende Regelungen in § 69 Lehrerrat neu getroffen:

  • Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat.
  • Die Anzahl der Mitglieder beträgt mindestens drei, höchstens fünf; bei nicht mehr als acht hauptamtlichen Lehrkräften oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Reduzierung auf zwei möglich.
  • Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
  • Wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des LPVG. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.
  • Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gelten ƒƒ 62 bis 77 des LPVG entsprechend.
  • Der Lehrerrat berichtet einmal im Schuljahr der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit.

Mitglieder des LR sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die VO zu § 93 SchulG. Den Mitgliedern ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

 

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